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Sonderurlaub

Für Veranstaltungen, die in der Ankündigung den Vermerk Sonderurlaub haben, können sich LehrerInnen freistellen lassen, sofern sie verbeamtet sind. LehrerInnen im Angestelltenverhältnis können Bildungsurlaub beantragen (siehe weiter unten).

Seit 1996 entscheidet die Schulleitung, ob die Fortbildung "im Interesse der Lehrerfortbildung"  liegt und ob Sie teilnehmen können. Der Antrag auf Sonderurlaub sollte der Schulleitung bis spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorliegen.

Wir bitten deshalb um frühzeitige Anmeldung !

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Bildungsurlaub gem. AWbG

Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) sind folgende Regelungen für den Bildungsurlaub zu beachten:

  • Die Anmeldefrist beträgt 6 Wochen. Der Arbeitgeber hat drei Wochen Zeit zu reagieren. Wir bitten deshalb um frühzeitige Anmeldung !

  • Der grundsätzlich weiterhin geltende Anspruch auf fünf Tage pro Jahr wird dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber zwei Tage betriebliche Fortbildung auf den Anspruch anrechnen kann.

  • Bis auf wenige Ausnahmen sind Bildungsurlaubsveranstaltungen nur noch in NRW zugelassen.

  • Beschäftigte in Betrieben mit weniger als 10 MitarbeiterInnen haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub - mehr!

Wegen der Verlängerung der Antragsfrist bitten wir um frühzeitige Anmeldung !

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Bei Ablehnung des Sonderurlaubs / Bildungsurlaubs empfiehlt es sich u.U., den zuständigen Personal- bzw. Betriebsrat einzuschalten.

Falls der Sonderurlaub / Bildungsurlaub nicht genehmigt wird, entstehen keine Ausfallkosten !

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Links zum Thema ...

Lehrerfortbildung
|... Bildungsportal NRW > Für Lehrerinnen und Lehrer > Fortbildung
|... learn-line.nrw.de > Fortbildungsplanung

Bildungsurlaub
|... weiterbildung-nrw.de/infos/awbg.htm

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